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II 2025 105Entscheid vom 21. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, PräsidentDr.iur. Frank Lampert, RichterDr.oec. Andreas Risi, RichterMLaw Pascal Pfeifhofer, GerichtsschreiberParteienA.________Beschwerdeführer,gegenSVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandPrämienverbilligung (Prämienverbilligung 2025)Sachverhalt:A.________ (Jg. 19__) wurde von der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA]) mit Verfügung vom 2. Juli 2025 eine individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2024 zugesprochen (Vi-act. 7). Aufgrund dessen war er auch für die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 angemeldet (Vi-act. 10).Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde A.________ für das Jahr 2025 - basierend auf der definitiven Steuerveranlagung 2023 - eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 4'056.30 zugesprochen (Vi-act. 8, 10). Mit Schreiben vom 22.September 2025 erhob A.________ gegen diese beiden Verfügungen Einsprache (Vi-act. 14). Die SVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 ab (Vi-act. 17; VG-act. 3).Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 gelangt A.________ mit "Einsprache" vom 1. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei, soweit er das Jahr 2025 betrifft, aufzuheben und die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 sei neu auf Grund von "0.- CH[F] Einkommen" zu berechnen. Prozessual beantragt er eine Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde, Akteneinsicht und im Kostenfall die unentgeltliche Rechtspflege (VG-act. 1). Die Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde wurde ihm in der Folge nicht gewährt, aber die Akteneinsicht mit der Möglichkeit zu replizieren in Aussicht gestellt.Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt die SVA die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 gewährt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (VG-act. 9). Trotz mehrfachen Fristverlängerungen (ein Sistierungsantrag wurde abgelehnt) lässt sich der Beschwerdeführer zur Sache nicht mehr einvernehmen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz seine "sachbezogenen Fragen" nicht beantworten konnte und in "ihrer Stellungnahme die gesetzlichen Grundlagen" nicht dargelegt habe.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (
II 2025 105
Entscheid vom 21. April 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, RichterDr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________Beschwerdeführer,
gegen
SVA Schwyz,Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Prämienverbilligung (Prämienverbilligung 2025)
A.________ (Jg. 19__) wurde von der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA]) mit Verfügung vom 2. Juli 2025 eine individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2024 zugesprochen (Vi-act. 7). Aufgrund dessen war er auch für die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 angemeldet (Vi-act. 10).
Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde A.________ für das Jahr 2025 - basierend auf der definitiven Steuerveranlagung 2023 - eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 4'056.30 zugesprochen (Vi-act. 8, 10). Mit Schreiben vom 22.September 2025 erhob A.________ gegen diese beiden Verfügungen Einsprache (Vi-act. 14). Die SVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 ab (Vi-act. 17; VG-act. 3).
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 gelangt A.________ mit "Einsprache" vom 1. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei, soweit er das Jahr 2025 betrifft, aufzuheben und die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 sei neu auf Grund von "0.- CH[F] Einkommen" zu berechnen. Prozessual beantragt er eine Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde, Akteneinsicht und im Kostenfall die unentgeltliche Rechtspflege (VG-act. 1). Die Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde wurde ihm in der Folge nicht gewährt, aber die Akteneinsicht mit der Möglichkeit zu replizieren in Aussicht gestellt.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt die SVA die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 gewährt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (VG-act. 9). Trotz mehrfachen Fristverlängerungen (ein Sistierungsantrag wurde abgelehnt) lässt sich der Beschwerdeführer zur Sache nicht mehr einvernehmen.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz seine "sachbezogenen Fragen" nicht beantworten konnte und in "ihrer Stellungnahme die gesetzlichen Grundlagen" nicht dargelegt habe.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (